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Forum » Flächenermittlungen / Aufmass » Frage zur Wohnflächenberechnung.. Gehören Zimmer im Keller dazu ?  1
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09.03.08 19:25
Peter 

Zitat
Frage zur Wohnflächenberechnung.. Gehören Zimmer im Keller dazu ?

ich habe mal eine kurze Frage zur Wohnflächenberechnung.

Meine Freundin und ich haben in unserer Wohnung ein Zimmer, dass im Keller liegt. Die Geschossfenster sind klein und an der Decke. An das Zimmer grenzt kaltes Erdreich und man muss stark heizen damit es nicht kalt wird.

Wir haben gehört, dass bei der Wohnflächenberechnung solche Räume nur zur Hälfte ihrer eigentlichen Fläche eingehen. Stimmt das so?

09.03.08 20:05
admin 



Zitat
Re: Frage zur Wohnflächenberechnung.. Gehören Zimmer im Keller dazu ?

@ Peter

Kellerräume werden nicht in zur Wohnfläche gerechnet... Und das diese nur zu 50 % angerechnet werden habe ich noch nie gehört.

Wenn im Mietvertrag das anders vermerkt ist ( z.b als Hobbyraum o.ä )., sollte man einen Rechtsanwalt aufsuchen um das zu klären.

Rechtsberatungen darf ich hier nicht vornehmen.

Gehe mal auf http://www.aufmassprofis.de/din277.php und klicke Dich dann zum Bundesministrium für Justiz durch... Dort findest Du den genauen Wortlaut der Wohnflächenverordnung ( WoFlV.)

16.03.08 16:50
energing-ka 

Zitat
Re: Frage zur Wohnflächenberechnung.. Gehören Zimmer im Keller dazu ?

Ganz offensichtlich wurde hier der Kellerraum nachträglich zur Wohnfläche umgemodelt, zählte aber eigentlich nicht zur Wohnfläche. Für die Wohnfläche gibt es im Bauantrag eine Wohnflächenberechnung lt. Wohnflächenverordnung, diese ist alleine maßgebend. Dies kann eigentlich auch nicht in einem Mietvertrag anderes geregelt werden, da die Verordnung gültiges Recht ist.
Zu 50% angerechnet werden Flächen wie Balkone oder Dachgeschoßflächen mit lichten Höhen zwischen 1,00m und 2,00m.

16.03.08 20:05
admin 



Zitat
Re: Frage zur Wohnflächenberechnung.. Gehören Zimmer im Keller dazu ?

das Problem ist,das sich manche Vermieter über gültiges Recht setzen und der Mieter solange er es nicht besser weiss, den Nachteil hat... Daher ist eine Beratung z.b. vom Mieterverein immer angeraten.....

Flächen von Balkonen können zu 50 % angerechnet werden ...aber auch zu 25 %......

WoFlv. § 4 Abs 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

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